Rechtsanwalt Dieter Nohl

Logo

Verkehrsrecht

Fahrerlaubnis

Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass bereits der einmalige Konsum harter Drogen die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründet.

Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Antragsteller ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Gerichts schließt schon die einmalige Einnahme von Amphetamin in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung so genannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotential harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten.

Quelle
Gericht/Institution: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum: 28.08.2008
Entscheidungsdatum: 12.08.2008
Aktenzeichen: 10 B 10715/08.OVG

Handy am Steuer

Benutzung des Mobiltelefons im Sinne des Handverbots auch bei Vor- und Nachbereitung eines Telefonats bzw. einer SMS

Zum Begriff der "Benutzung" i.S. des § 23 Abs.1 a StVO. (Aus den Gründen: ...Den Ausführungen des Urteils lässt sich entnehmen, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in Höhe seines linken Ohres in der linken Hand hielt. Diese Feststellungen lassen rechtsfehlerfrei den Schluss zu, dass der Betroffene, wovon offenbar auch das Amtsge- richt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen ist, mit dem Mobiltelefon telefoniert und es nicht lediglich innerhalb des Pkw verlegt habe. Nur Letzteres würde kein "Benutzen" im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Zur "Benutzung" i.S. des § 23 Abs.1 a StVO gehört nicht nur das Telefonieren. Vielmehr liegt auch während der Vor- und Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegenzuwirken...).

Auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen eines Telefonats beziehungsweise einer SMS Unterliegen dem Verbot der Benutzung des Handys während der Fahrt im Kraftfahrzeug. Es liegt der Tatbestand der Ablenkung von der Fahrzeugführung vor.

Quelle
Gericht/Institution: OLG Hamm
Erscheinungsdatum: 15.10.2007
Entscheidungsdatum: 15.10.2007
Aktenzeichen: 2 SS OWI 614/07

Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, ordnungswidrig handelt.

Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen. Der Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er – neben dem fälligen Punkt – zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr.

Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Das Gericht ist der Auffassung, dem Autofahrer ist die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gelte nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete ist. Hier habe er bei laufendem Motor telefoniert. Auch nehme er weiterhin am "fließenden Verkehr" teil, da der Seitenstreifen "Fahrbahn im Rechtssinne" ist. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig.

Quelle
Gericht/Institution: OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 19.01.2009
Entscheidungsdatum: 03.06.2008
Aktenzeichen: IV 2 Ss (OWi) 84/08

Unfall

Haftungsteilung bei Kollision zwischen jeweils rückwärts fahrenden Fahrzeugen auf einem Parkplatz - Unkostenpauschale von 25,-- Euro

1. Kommt es zwischen einem rückwärts aus einem Parkplatz eines Supermarktes ausparkenden Fahrzeug und einem rückwärts auf dem Fahrweg zwischen den Parkplätzen fahrenden Fahrzeug zu einem Zusammenstoss, haftet jeder Beteiligte zu 50% für die entstandenen Schäden.
2. Eine Unkostenpauschale von 25,-- Euro ist angemessen. (Aus den Gründen: ...Nach dem Vortrag der Parteien steht fest, dass der Kläger sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen hat, das bei 50% anzusetzen ist. Auf Parkflächen gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme aus § 1 II StVO, d.h. jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht behindert oder gefährdet werden. Dabei muss ständig damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge aus Parklücken ausfahren und andere ggf. auch in Rückwärtsbewegung den Fahrweg zwischen den Parkbuchten befahren. Hier haben offensichtlich beide Fahrer, jeweils rückwärts fahrend, das jeweils andere Fahrzeug nicht rechtzeitig erkannt...). (s.a. Dok.Nr. 81338).

Quelle
Gericht/Institution: AG Düren
Erscheinungsdatum: 02.08.2008
Entscheidungsdatum: 02.08.2008
Aktenzeichen: 42 C 229/07

Kein automatischer Ausschluss der Verletzung der Halswirbelsäule bei Frontkollision mit niedriger Geschwindigkeit

Zur "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision. (Aus den Gründen: ...Auch wenn die Bewegungen eines Fahrers bei einer Heck- und bei einer Frontkollision unterschiedlich sein können, kann der Senat mangels Feststellungen nicht ausschliessen, dass es bei einer Frontalkollision zu einer Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) kommen kann. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Zusammenstoss zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines HWS-Syndroms, vielmehr sind hierfür eine Reihe weiterer gewichtiger Faktoren ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahrzeuginsassen oder auch die unbewusste Drehung des Kopfes. Deshalb ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" der erwähnten Art auch für Verletzungsfolgen aus Frontalkollisionen ungeeignet. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen...). (s.a. BGH vom 28.01.2003, Az. VI ZR 139/02 = Dok.Nr. 53177).

Quelle
Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 08.07.2008
Entscheidungsdatum: 08.07.2008
Aktenzeichen: VI ZR 274/07

Kein Schuldanerkenntnis bei Erklärungen direkt nach Verkehrsunfall

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Erklärungen eines Unfallbeteiligten, wie "Ich erkenne die Schuld an", "die Versicherung werde den Schaden sofort ausgleichen" oder die schriftliche Bezeichnung als "Unfallverursacher", nicht als Schuldanerkenntnis zu werten sind.

Derartige Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden, könnten aber im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung für eine mögliche Mitverursachung haben.

Im zugrunde liegende Fall hatte der 77-jährige Beklagte kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein etwa 50 cm großes Hindernis versperre ihm den Weg. Der Sohn des Klägers war auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als "Verursacher" bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, "er erkenne die Schuld an" und "seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen".

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derartige Erklärungen eines Unfallbeteiligten nach einem Unfall nicht als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis gewertet werden können.

Der Unfallbeteiligte sei nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen (§ 7 Ziffer II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB). Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit hat, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen will. Nach Auffassung des Gerichts können derartige Äußerungen eines Unfallbeteiligten, mit denen dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden.

Im vorliegenden Fall ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerseite eine Mithaftung von 2/3 und den Beklagten von 1/3 trifft.

Quelle
Gericht/Institution: OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 23.07.2008
Entscheidungsdatum: 16.06.2008
Aktenzeichen: I-1 U 246/07

Haftung der Gemeinde bei Sturz eines Radfahrers wegen fehlender Markierung des Niveauunterschiedes zwischen Rad- und Fussweg

Hat die Gemeinde einen Niveauunterschied zwischen Rad- und Fussweg nicht markiert und kommt es daher zum Sturz eines Fahrradfahrers, so ist eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten anzunehmen. (Aus den Gründen: ...Die Gemeinde hat ihre Verkehrssicherungs- pflicht dadurch verletzt, dass sie keine geeigneten Mittel zur Kennzeichnung des Höhenunterschieds zwischen Rad- und Fussweg auf der besagten Brücke getroffen hat. Die seitens der Gemeinde nach einem Vorfall im April 2008 angebrachte Linie ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet, die durch den Höhenunterschied zwischen Rad- und Gehweg bestehende Gefahrenquelle hinreichend zu kennzeichnen. Vielmehr erweist sich die Linie gerade bei schlechten Sichtverhältnissen als eher kontraproduktiv. Dadurch, dass die Linie nicht direkt an der Kante angebracht ist, kann sie nämlich den Eindruck vermitteln, dass man zulässigerweise und gefahrlos an die weisse Linie heranfahren kann...).

Quelle
Gericht/Institution: LG Münster
Erscheinungsdatum: 25.03.2009
Entscheidungsdatum: 25.03.2009
Aktenzeichen: 8 O 34/09

Kreisel

Erhöhte Sorgfaltspflicht im Kreisverkehr

Das KG hat entschieden, dass ein Autofahrer, der einen Kreisel verlassen will, sich ganz rechts einordnen muss, da er ansonsten die besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, die im Kreisverkehr gelten. Kommt es zu einem Unfall, haftet er allein.

Ein Autofahrer fuhr in einem Kreisverkehr auf einer der inneren Spuren. Als er sich der Ausfahrt näherte, an der er den Kreisverkehr verlassen wollte, steuerte er nach rechts und stieß mit dem rechts neben ihm geradeaus fahrenden Auto zusammen. Der Autofahrer, der den Kreisel verlassen wollte, verklagte die Fahrerin des anderen Wagens auf 50% Schadensersatz mit der Begründung, auch sie habe gegen die Pflicht zu erhöhter Vorsicht und Rücksichtnahme im Kreisverkehr verstoßen.

Das KG hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts hatte ausschließlich der Kläger die Sorgfaltspflichten verletzt. Zum einen sei er nach rechts abgebogen, ohne ausreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten; zum anderen habe er sich nicht, als er abbiegen wollte, möglichst weit rechts eingeordnet. Ob der Kläger den Blinker rechtzeitig gesetzt hat – das heißt, so, dass sich der übrige Verkehr auf das Abbiegen einstellen konnte – bleibe offen. Ein Mitverschulden der Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Der Vorwurf des Klägers, bei einer angepassten und besonders aufmerksamen Fahrweise und sofortigem Bremsen der Fahrerin wäre der Unfall nicht passiert, bleibe spekulativ. Der Kläger könne nicht nachweisen, dass die Autofahrerin überhaupt die Möglichkeit hatte, "unfallverhütend" zu reagieren oder dass sie durch überhöhte Geschwindigkeit diese Möglichkeit zunichte gemacht hat.

Quelle
Gericht/Institution: KG Berlin
Erscheinungsdatum: 15.05.2008
Entscheidungsdatum: 27.08.2007
Aktenzeichen: 12 U 141/07

Pflicht zum rechtzeitigen Blinken i.S.v. § 9 I StVO auch bei Verlassen eines Kreisverkehrs

1. Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs.1 StVO. § 9 a StVO regelt dagegen für be- stimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs.1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittel- insel (Abs.2).
2.Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs.1 S.1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Massgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. 3.Will der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige, unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit ausser Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren..

Quelle
Gericht/Institution: KG
Erscheinungsdatum: 30.08.2007
Entscheidungsdatum: 30.08.2007
Aktenzeichen: 12 U 141/07*

Überholvorgang

Überholvorgang ohne Setzen des Blinkers und Kollision mit folgendem Fahrzeug - Verursachungsanteil von 2/3 zu 1/3 für Vorausfahrenden

Überholt ein Fahrzeug an einer Engstelle einen abgestellten Lkw oh-ne zuvor den Blinker zu setzen, und kommt es daraufhin zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, welches ebenfalls zum Überholen angesetzt hat, haftet der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs zu 2/3, der Nachfahrende zu 1/3. (Aus den Gründen: ...Zunächst ist davon auszugehen, dass sie ihre Absicht nach links auszuscheren, um an dem Lkw vorbeizufahren, durch Setzen der Fahrtrichtungsanzeiger nach links nicht angekündigt hat. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Ehefrau des Klägers auf den vor ihrem Ausschervorgang bereits auf der Gegenfahrbahn befindlichen gegnerischen Wagen reagieren können durch sofortigen Abbruch ihres Vorhabens. Dem entgegen bemerkte sie das Fahrzeug erst zum Kollisionszeitpunkt. Bei der nach § 17 StVG durchzuführenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ist unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 gerechtfertigt...).

Quelle
Gericht/Institution: AB Bretten
Erscheinungsdatum: 08.12.2006
Entscheidungsdatum: 08.12.2006
Aktenzeichen: 1 C 379/06