Rechtsanwalt Dieter Nohl
Mängel
a) Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.
b) Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.
BGB §§ 535, 536a, 538
Mangel der Mietsache
Entstehen im Verlaufe des Mietverhältnisses Mängel an der Mietsache, sind diese Mängel auf Kosten des Vermieters zu beseitigen, auch wenn die Mangelursache aus der Sphäre des Mieters herrührt, der Mieter aber dies nicht verschuldet hat, weil er den Gebrauch der Mietsache nicht über den vertragsmäßigen Rahmen hinaus überschritten hat.
Quelle | |
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Gericht/Institution: | BGH - LG Berlin - AG Berlin-Schöneberg |
Erscheinungsdatum: | 28.5.2008 |
Entscheidungsdatum: | 28.5.2008 |
Aktenzeichen: | AZ: VIII ZR 271/07 |
Mieterhöhung
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.
Quelle | |
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Gericht/Institution: | BGH |
Erscheinungsdatum: | 09.07.2008 |
Entscheidungsdatum: | 09.07.2008 |
Aktenzeichen: | VIII ZR 181/07 |