Rechtsanwalt Dieter Nohl
Das SG Dortmund hat entschieden, dass die Grundsicherungsbehörde nicht das Arbeitslosengeld II kürzen darf, wenn sich ein Langzeitarbeitsloser weigert, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten.
Eine Leistungsbezieherin aus Bochum sollte bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 € brutto arbeiten. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30% ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104 €). Die Arbeitslose erhob Klage.
Diese hatte vor dem SG Dortmund Erfolg.
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Gericht/Institution: | SG Dortmund |
Erscheinungsdatum: | 24.02.2009 |
Entscheidungsdatum: | 02.02.2009 |
Aktenzeichen: | S 31 AS 317/07 |