Rechtsanwalt Dieter Nohl

Logo

Ausländerrecht

Einbürgerung

Kabinett stimmt Einbürgerungstest zu

Die Bundesregierung hat am 23.07.2008 die Rechtsverordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs im Kabinett zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit der Rechtsverordnung kommt das Bundesministerium des Innern dem gesetzlichen Auftrag in § 10 Abs. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nach, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses zu regeln.

Die Rechtsverordnung regelt im Einzelnen die Art, den Umfang und das Bestehen des Einbürgerungstestes sowie dessen Durchführung, die entweder mit Unterstützung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Land und dem BAMF oder in Eigenregie des Landes erfolgen kann sowie die grundlegende Struktur und die einzelnen Lerninhalte der von den Ländern zu organisierenden Einbürgerungskurse, in dem auf das für die Durchführung der Kurse verbindliche Rahmencurriculum verwiesen wird.

Der Fragenkatalog mit den 300 allgemeinen Fragen aus den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" und "Mensch und Gesellschaft" und den jeweils zehn landesspezifischen Fragen ist auch als Anlage der Rechtsverordnung beigefügt und wird im Bundesgesetzblatt mit veröffentlicht.

Die Prüfungsfragen sind im Auftrag des Bundesministeriums des Innern vom Institut für Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) an der Humboldt-Universität zu Berlin entwickelt worden. Das IQB ist eine von den Ländern gemeinsam finanzierte Einrichtung mit nationaler und internationaler Reputation bei der Entwicklung und Prüfung von Bildungsstandards (z.B. PISA-Studie). Alle Prüfungsfragen sind nach wissenschaftlichen Kriterien an verschiedenen Vergleichsgruppen getestet worden.

Die Entwicklung der Testfragen wurde durch Experten aus der Wissenschaft, Vertreter der Bundesressorts und der Länder kontinuierlich begleitet.

Das Rahmencurriculum ist vom BAMF im Zusammenarbeit mit den Ländern, insbesondere mit der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg, entwickelt und als Teil des Konzepts "Bundeseinheitliche Standards für das Einbürgerungsverfahren" von der Innenministerkonferenz im Frühjahr 2007 gebilligt worden. Die Fragen des Einbürgerungstestes sind den Themenbereichen des Rahmencurriculums entnommen.

Quelle
Gericht/Institution: BMI
Erscheinungsdatum: 23.07.2008
Entscheidungsdatum: 23.07.2008
Aktenzeichen: C 350/06, C 520/06

Kindernachzug

Kein Kindernachzug bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Das BVerwG hat entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat.

In dem Ausgangsfall ging es um den Antrag einer 1990 geborenen Türkin auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrer im Bundesgebiet lebenden türkischen Mutter. Dieser war nach Scheidung vom Vater der Klägerin das alleinige Sorgerecht übertragen worden. 1998 war sie ohne ihre Tochter nach Deutschland eingereist. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums vom Mai 2005 lehnte die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul ab.

Das VG Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg haben die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Zwar lägen bei der Klägerin die besonderen Voraussetzungen für einen Kindernachzug vor, es fehle aber an der auch in diesem Fall regelmäßig erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts. Der nach dem SGB II zu berechnende Unterhaltsbedarf für die Klägerin und ihre Mutter übersteige das anrechnungsfähige Einkommen um etwa 245 €, so dass in dieser Höhe nach Einreise der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung nach dem SGB II bestünde. Dabei sei das Erwerbseinkommen der Mutter der Klägerin um die Beträge zu mindern, die der Gesetzgeber beim Arbeitslosengeld II eingeführt hat, damit diejenigen, die eine – wenn auch gering entlohnte – Arbeit ausüben, mehr Geld zur Verfügung haben als Erwerbslose (hier: Erwerbstätigenfreibetrag und Werbungskostenpauschale). Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin u.a. gegen den Abzug der Beträge vom Erwerbseinkommen ihrer Mutter. Es handele sich hierbei um fiktive Beträge, die das für den notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich benötigte Einkommen nicht minderten. Zweck der erst 2005 eingeführten höheren Freibeträge sei es nicht gewesen, die Nachzugsvoraussetzungen zu Lasten von Ausländer zu verschärfen.

Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.

Soweit der Gesetzgeber den Familiennachzug und Aufenthaltsrechte von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig macht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG), wolle er eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel verhindern. Ist davon auszugehen, dass – wie bei der Klägerin – im Falle des Nachzugs ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II entsteht, sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, sei nach dem gesetzgeberischen Regelungsmodell unerheblich. Folglich ergebe sich das maßgebliche Erwerbseinkommen aus dem SGB II. Der arbeits- und sozialpolitische Zweck der Freibetragsregelungen stehe ihrer Berücksichtigung im Rahmen des Aufenthaltsrechts nicht entgegen, auch wenn sie sich hier zu Lasten des Betroffenen auswirken. Der Auffassung der Revision, in diesen Fällen könne ein Nachzug zugelassen werden, weil bei tatsächlicher Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Möglichkeit der nachträglichen Aufenthaltsbeendigung bestehe, konnte das BVerwG nicht folgen. Denn eine spätere Aufenthaltsbeendigung dürfte in diesen Fällen kaum ohne Rechtsverstoß möglich sein, so dass die Behörde hierauf nicht verwiesen werden darf. Da die Klägerin auch keine Anhaltspunkte vorgetragen hatte, die für ein Absehen von der Regelvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung oder für die Annahme eines Härtefalles – insbesondere im Hinblick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK – hätten sprechen können, war ihre Revision zurückzuweisen.

Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt.

Quelle
Gericht/Institution: BVerwG
Erscheinungsdatum: 26.08.2008
Entscheidungsdatum: 26.08.2008
Aktenzeichen: 1 C 32.07

Indien

Voraussetzungen der langfristigen Aufenthaltsgenehmigungen für indische Staatsbürger

Voraussetzungen für ein Deutsches-Visum:

  1. Die Anträge werden nach wie vor einer intensiven Prüfung unterzogen.
  2. Die Anträge müssen korrekt, komplett ausgefüllt werden und müssen mit den benötigten Anlagen versehen werden.
  3. Die Visagebühren müssen gezahlt werden und die beigelegten Fotos müssen den Anforderungen entsprechen.
  4. Es wird ein gültiger Reisepass mit einer Laufzeit von mindestens drei Monate nach Datum der Rückkehr benötigt.
  5. (Reise-)Krankenversicherung für den Reisezeitraum.
  6. Ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt in Deutschland, belegt durch Einkommenssteuerbescheide oder Bankauszüge.
  7. Für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland sind zwei unterschiedliche Institutionen zuständig: das Ausländeramt und das Arbeitsamt.
  8. Jede praktische oder unternehmensinterne Aus- oder Weiterbildung eines Nicht- EU- Ausländers muss vom Auswärtigen Amt genehmigt werden.
  9. Antragsteller für Langzeit- Visa müssen auf jeden Fall persönlich in der deutschen Vertretung vorsprechen.
  10. Ein Ehepartner, der einen Antrag auf ein Langzeit- Visa einreicht, sollte ausreichende Belege vorweisen, die die Eheschließung bestätigen.
  11. Soweit möglich, sollte der Antragsteller seinen Antrag zusammen mit dem der von ihm abhängigen Person (Ehepartner) gemeinsam einreichen.
  12. Ein Unterkunftsnachweis ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

Voraussetzungen für ein Schengen-Visum:

  1. Das Schengen-Visum wird für eine Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten erteilt, speziell für Touristen oder Geschäftsreisende. Eine nationale deutsche Aufenthalts-Erlaubnis wird erforderlich, wenn der Antragsteller sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten will, beispielsweise für ein Stundenten- Visa, für eine Arbeitserlaubnis oder als mitreisender Ehegatte eines mit Arbeitserlaubnis ausgestatteten Antragstellers, die eine einmalige Durchreise durch einen anderen Schengen- Staat erlaubt.
  2. Eine Erklärung, die die bei den Anträgen gemachten Angaben als wahr bestätigt. Beim Antrag für ein Schengen- Visum muss zusätzlich eine Erklärung zur (Reise-) Krankenversicherung abgegeben werde.
  3. Folgende Minimal-Anforderungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt werden:
    • Ein gültiger Reisepass mit einer Laufzeit von mindestens drei Monaten nach dem Datum der Rückkehr.
    • Ein komplett und korrekt ausgefüllter Visa- Antrag.
    • Eindeutige und aktuelle Passfotos.
  4. Die Dokumente sollten in dieser Reihenfolge sortiert werden:
    • Visa-Antrags-Formular, zusammen mit dem gültigen Reisepass.
    • Erklärung zur Bestätigung des Wahrheitsgehaltes der im Visa-Antrag gemachten Angaben.
    • Krankenversicherungs-Police
    • Anschreiben zum Visa- Antrag
  5. Personen, die häufig oder gar regelmäßig nach Deutschland reisen, sollten für die der Visa – Erteilung direkt folgende Reise eine gültige (Reise-)Krankenversicherung nachweisen können.
  6. Zusätzlich ist eine Erklärung auszufüllen, für jede, der in den Visa- Zeitraum fallende Deutschland- Reise ist eine entsprechende (Reise-)Krankenversicherung abzuschließen.
  7. Dokumente für Finanzierung des Deutschland- Aufenthaltes werden in der Regel nur von erstmals in einen Schengen- Staat einreisenden Ausländern angefordert.
  8. Antragsteller, die drei, vier Mal in den vergangenen zwei Jahren in einen Schengen- Staat gereist sind, müssen in der Regel nicht nochmals einen Einblick in ihre Finanzen geben.
  9. Es gibt keine Notwendigkeit zur Einrichtung von Fotokopien aller Dokumente, abgesehen von der (Reise-)Krankenversicherung.
  10. Eine Kopie einer Kreditkarte ist nicht erforderlich, stattdessen sollten Einkommensteuer- Bescheide und Bankauszüge im Original vorgelegt werden, bei Geschäftsleuten, die im Auftrag ihrer Unternehmung reisen, reicht die Vorlage der (letzten) Unternehmensbilanz.
  11. Ein Leiter der Visa- Sektion und Wirtschaftsabteilung des Deutschen Generalkonsulates in Mumbai wies ebenfalls daraufhin, dass Visa- Anträge bereits sechs Monate vor Reisedatum eingereicht werden können, speziell, wenn die Reisezeit in den Zeitraum wichtiger internationaler Messen in Deutschland fällt, an denen in der Regel zahlreiche indische Unternehmen teilnehmen oder Besucher dorthin entsenden.

Prerequisites of the long-dated stay approvals for Indian citizens

Prerequisites for a German visa:

  1. The applications are still subjected to an intensive examination.
  2. The applications must correctly, are filled out completely and must be provided with the required plants.
  3. The Visagebühren must be paid and the enclosed photos must meet the requirements.
  4. A valid passport is needed with a running time of at least three month according to date of the return.
  5. (Journey-) sick person insurance for the journey time period.
  6. Sufficient financial remedies for the stay in Germany imposed on by income tax assessments or bank statements.
  7. For a green card in Germany are two different institutions responsible: the aliens registration office and the employment office.
  8. Every practical or enterprise internal end or further education of a not EU foreigner must be approved by the foreign ministry.
  9. In any case applicants for long time VISA must personally call in the German representation.
  10. One partner who submits an application for one long time VISA should produce sufficient pieces of evidence which confirm the marriage.
  11. The applicant should on the whole possibly for submit his application together together with that one of the person dependent on him (partner).
  12. One accommodation proof isn't required at this time.

Prerequisites for a Schengen visa:

  1. The Schengen visa gets assigned, special for tourists or business travelers for a length of stay from at most 90 days within a period of six months. A national German stay permission becomes necessary if the applicant wants to stay in Germany for example for one granting a respite duck VISA for a green card longer than 90 day or this single journey through permits Schengen state as a husband of an applicant equipped with green card traveling along by a different one.
  2. An explanation which confirms the details made at the applications when true. At the application for a Schengen visa a declaration about the (journey-) sick person insurance must in addition given is.
  3. Minimal requirements must be fulfilled the following at the time of the application position:
    • A valid passport with a running time of at least three months according to the date of the return.
    • A completely and correctly full VISA application.
    • Clear and current passport photos.
  4. The documents should be sorted in this order:
    • VISA application form together with the valid passport.
    • Declaration about the confirmation of the degree of truth of the details made in the VISA application.
    • Health insurance policy
    • Writing up for the VISA application
  5. Persons who frequently or really regularly travel to Germany should for that one of the visas -- granting be able to following journey prove a valid (journey-) sick person insurance directly.
  6. An appropriate (journey-) sick person insurance is additional to fill out an explanation, has to be effected for everybody, Germany journey being for it in the VISA time period.
  7. As a rule documents for financing of the Germany stay are only requested by foreigners entering a Schengen state for the first time.
  8. Applicants, the three, four times have traveled to a Schengen state in the last two years, as a rule don't have to give an insight into her finances again.
  9. There isn't any necessity to the facilities of photocopies of all documents, except for the (journey-) sick person insurance.
  10. A copy of a credit card isn't required, income tax notifications and bank statements should be presented in the original instead with business people who travel in the order of her business the presentation suffices the (last) enterprise balance sheets.
  11. One head of the VISA section and economy department of the German consulate general in Mumbai also rejected after that that VISA applications can especially be submitted already six months before journey date if the time for travelling fells fairs in the time period more importantly more internationally in Germany at which as a rule numerous Indian enterprises take part or send visitors there.

Türkei

Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung

Das BVerwG hat den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, ob das assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht eines Ehepartners auch im Fall der Scheidung der Ehe mit der stammberechtigten türkischen Ehefrau fortbesteht.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von 22 Jahren nach Deutschland ein und heiratete eine hier lebende Türkin. Er erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit November 2003 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt, zuletzt im Jahr 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Opfer war seine mittlerweile geschiedene Ehefrau. Im Juli 2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus.

Das Verwaltungsgericht und der VGH Baden- Württemberg hielten die Ausweisung für rechtswidrig, weil der Kläger erhöhten Ausweisungsschutz nach den besonderen Regeln des Assoziationsrechts EWG-Türkei genieße, den ihm seine frühere Ehefrau vermittelt habe (Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türke - Art. 7 ARB 1/80). Die Regeln des Assoziationsrechts habe das Regierungspräsidium bei der Ausweisungsverfügung nicht beachtet, weil an ihr keine unabhängige Stelle mitgewirkt habe. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes.

Das BVerwG hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG vorgelegt:

1. Bleibt das gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) als Familienangehöriger erworbene Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auch nach Scheidung der Ehe erhalten?

Im Fall der Bejahung der Frage 1:
2. Liegt eine missbräuchliche Berufung auf das aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) von der früheren Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht vor, wenn der türkische Staatsangehörige diese nach Erwerb der Rechtsstellung vergewaltigt und verletzt hat und die Tat mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe geahndet worden ist?

Quelle
Gericht/Institution: BVwerG
Erscheinungsdatum: 02.07.2008
Entscheidungsdatum: 24.04.2008
Aktenzeichen: 1 C 20.07

Familienzusammenführung

Deutschtest

Laut ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist bei der Überprüfung einer Visumserteilung nur auf wenige offenkundige Tatsachen abzustellen, wie die Eigenschaft als Familienangehöriger oder die Unterhaltsgewährung. Das Erfordernis des Deutschtestes könnte deshalb gegen die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie verstoßen.