Rechtsanwalt Dieter Nohl
Lasermessung
Die Urteilsgründe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedürfen dann, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät während der Dunkelheit durchgeführt worden ist, einer nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen, jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie vorliegend die richtige Zuordnung des Fahrzeugs in Zweifel zieht. (Aus den Gründen: ...Ungünstige Lichtverhältnisse wie auch eine hohe Verkehrsdichte können für die richtige Zuordnung der Messwerte Bedeutung haben. Da das Lasermessverfahren bisher nicht mit einer fotografischen Dokumentation verbunden ist, bedarf es deshalb unmittelbar nach Abschluss der Messung der Weitergabe der Messergebnisse und des Kennzeichens durch den Messenden an den Anhalteposten und der Aufnahme dieser Daten in das Messprotokoll. Zu diesen Umständen verhalten sich die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht hinreichend...).
Quelle | |
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Gericht/Institution: | OLG Hamm |
Erscheinungsdatum: | 20.05.2008 |
Entscheidungsdatum: | 20.05.2008 |
Aktenzeichen: | 5 SS OWI 325/08 |
Handy
1.Benutzt ein Kraftfahrer sein Mobiltelefon während der Fahrt als Navigationsgerät, liegt ein Verstoss gegen § 23 I a StVO vor. § 23 I a StVO ist weit auszulegen. (Aus den Gründen: ...Danach schliesst der Begriff der Benutzung nach dem Sprachgebrauch einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemässen Verwendung. Demgemäss wird hervorgehoben, dass auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet" verboten sein sollen. Danach unterfällt es dem Wortsinn der Vorschrift, wenn der Fahrzeugführer das Gerät zwecks Vorbereitung eines Gesprächs oder Abhören eines Signaltons an das Ohr hält. Wenn auch die beabsichtigte Nutzung noch nicht Gegenstand einer Rechtsbeschwerdeentscheidung gewesen ist, ist doch der Gesamtheit der Rechtsprechung zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen ist...).
Quelle | |
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Gericht/Institution: | OLG Köln |
Erscheinungsdatum: | 26.06.2008 |
Entscheidungsdatum: | 26.06.2008 |
Aktenzeichen: | 81 SS-OWI 49/08 |